Arbeiten in Zeiten von Corona

Solidarität zeigen gegen Zwangsversetzung am Prosper Hospital

22.02.2021

Unser Mitglied Kristin Zuber (Prosper Hospital Recklinghausen) hat ihr Recht auf Tragezeitpausen von Mund-Nasen-Bedeckungen/Schutz beim Arbeitgeber eingefordert. Dieses Recht forderte sie nicht nur für sich, sondern für alle Beschäftigten ein.

Die Antwort des Arbeitgebers war eine Zwangsversetzung von der Intensivstation zur Peripherie!

Solidarität gefragt!

Diesem Verhalten können wir gemeinsam etwas entgegensetzen. Natürlich wird gegen die Zwangsversetzung auch juristisch vorgegangen, aber es ist uns ein großes Anliegen, dass wir uns solidarisch mit Kristin zeigen, um sie beim anstehenden Gütetermin beim Arbeitsgericht in Herne (Termin wurde verschoben, wird neu bekannt gegeben, wenn Terminierung vorliegt), zu unterstützen.

Aus diesem Grunde sammeln wir Solidaritätsbekundungen, die wir ihr am Vortag zur Verhandlung zukommen lassen möchten. Die Solidarität soll aber auch beim Arbeitgeber ankommen. Bitte sendet eure Solidaritätsschreiben an: fb03.mrg@verdi.de

Das Vorgehen gegen unsere Kollegin kann nicht unkommentiert bleiben, zumal dieses Thema nicht nur im Intensivbereich relevant ist, sondern alle im Gesundheitswesen Beschäftigten betrifft.

Wir hoffen auf eine gute solidarische Beteiligung, um Kristin zu unterstützen und dem Arbeitgeber ein klares Signal zu senden. Die Solidaritätsbekundungen möchten wir in einem Flugblatt nach der Verhandlung an die Beschäftigten ins Haus weiterleiten.

Hintergrundinformation zum Tragen von FFP2- Halbmasken und die Empfehlung für die Tragepausen:

Natürlich ist das Tragen von Masken in dieser Zeit besonders wichtig und unverzichtbar, doch sind dabei auch Tragepausen einzuhalten und einzufordern, denn es unterliegt dem Arbeitsschutz der Beschäftigten.

  • Für filtrierende FFP2-Halbmasken mit Ausatemventil wird eine Tragedauer von 120 Minuten, bei leichter Arbeit bis zu 3 Stunden empfohlen. Darauf sollte eine Mindesterholungspause von 30 Minuten folgen. Insgesamt sind so max. 3 Einsätze pro Arbeitsschicht möglich.
  • Für filtrierende FFP2-Halbmasken ohne Ausatemventil verkürzt sich die Tragedauer auf 75 Minuten. Die Einsätze können dann bis zu 5 pro Schicht betragen. Die Pausendauer bleibt bei 30 Minuten. Bei einer kürzeren Tragedauer ergibt sich eine entsprechend kürzere Erholungsdauer. Sind zwischendurch Tätigkeiten ohne Maske möglich, können diese als Erholungszeit gewertet werden.
  • Dies entspricht den Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, “Benutzung von Atemschutzgeräten - DGUV Regel 112-190 / BGR/GUV-R 190”.

Pausen von der Maskenpflicht gewährleisten

Trotz der Verschärfung der Corona-Regeln soll der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Pausen von der Tragepflicht gewähren, in denen sie die Mund-Nase-Bedeckung ablegen können. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeits- oder Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aushängen.

Weitere arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Und zwar so viele wie erforderlich sind, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Der Arbeitgeber sollte daher ein möglichst großes Kontingent von Gesichtsmasken vorrätig halten, für den Fall, dass unerwartete Ereignisse eintreten oder die Masken beschädigt, feucht oder verschmutzt werden.

Welche Vorkehrungen sollte der Arbeitgeber zur Maskenpflicht ansonsten beachten?

Auch wenn es in den neuen Bestimmungen der Regierung nicht explizit geregelt ist: Arbeitgeber sollten wissen, dass durch das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen und noch mehr beim Tragen von Atemschutz der Atemwiderstand erhöht werden, was für viele Beschäftige auf Dauer sehr belastend sein kann. Aus diesem Grund ist sowohl eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung anzubieten und auch eine Unterweisung der Beschäftigten zur richtigen Anwendung der Maske dringend anzuraten, um Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden.